Anlage zum Schreiben vom 28.2.2005 an die Landeshauptstadt München

 

Fragenliste  zu dem Notquartier in München – Riem, Leibengerstr. 36-40:

 

1.       Wieviele Häuser / Zimmer werden dem Verein „Die Ameise e.V.“ auf Dauer zur Verfügung stehen?

2.       Bei einer Unterbringung von 2 Personen und dazu noch Haustieren in einem solchen Zimmer wie es uns gezeigt wurde, befürchten wir größere Probleme mit dem Tierschutzgesetz.
Wie steht die Landeshauptstadt München dazu?
Auf dem Gnadenacker sind derzeit 5 Hunde und 8 Katzen, denen ein geräumiges Freigelände bis hin zum BUGA-Gelände, zur Verfügung steht!

3.       Dürfen „Katzenklappen“ eingebaut werden? Verzichtet die Landeshauptstadt München bei einem Auszug auf die Wiederinstandsetzung?

4.       Im Hinblick auf das heranführen zu einer normalen Wohnsituation halten wir das Wissen über den persönlichen Stromverbrauch und die Energiekosten für durchaus bedeutend.
Ist dort eine Einzelberechnung der Strom- und Heizungskosten möglich?

5.       Aus Kostengründen ist für die Bewohner vom Gnadenacker das beheizen und kochen mit Holz-/Kohleöfen unbedingt nötig.
Dürfen dort auch unsere Öfen benutzt werden? Wie soll der Rauchabzug funktionieren?

6.       Wie sollen die persönlichen Einrichtungsgegenstände (Schränke, Schreibtische, Sofas, Polsterstühle, Kücheneinrichtungen, Geschirr usw.) in den kleinen Zimmern untergebracht werden?
Wo sollen nach Meinung der Landeshauptstadt München Obdachlose diese Gegenstände unterbringen können? In Bauwagen, auf einer grünen Wiese?

7.       Gibt es Parkplätze für die Bewohner, für Besucher? Dürfen Anlieferer das Gelände befahren?

8.       Wie löst die Landeshauptstadt München die entstehenden Probleme, wenn für uns bestimmte Punkte der Hausordnung, der Satzungen ausser Kraft gesetzt werden, für andere Bewohner des Notquartieres aber gültig bleiben sollen?

9.       Die Mitglieder des Vereins „Die Ameise e.V.“ und die früheren und jetzigen Bewohner des Gnadenackers haben in der Vergangenheit selber die Kosten für die Unterbringung, die Ver- und Entsorgung aufbringen können.
Dank der Großzügigkeit von Eigentümer und Pächter und der Bereitschaft zu persönlichen Einschränkungen der Bewohner war das möglich.

Nach der Gebührensatzung für Notquartiere
z. B. 202 €uro pro Person/Monat, im Zweibettzimmer, ohne Bad/Dusche, ohne WC
oder 253 €uro im Einzelzimmer, ohne Bad/Dusche, ohne WC

ist dies keinesfalls mehr möglich! Wie stellt sich die Landeshauptstadt München das vor?

10.   Wie sollen die Zeiten zwischen dem sofortigen Bedarf einer Unterkunft und der Bewilligung und Auszahlung von Wohngeldern dort überbrückt werden?

11.   Dürfen (noch) nicht verheiratete Partner in den Notquartieren auch zusammenleben?

12.   Welche Regelung wird von der Landeshauptstadt München für die Fälle vorgeschlagen, in denen Personen (noch) keinen Anspruch auf Unterstützung haben (6-monatige Wartezeit in München!), andererseits bereits Obdachlosigkeit besteht?

Fragen zur Gebührensatzung:

13.   Wer wäre nach § 2 der Notquartiere-Gebührensatzung letztlich der Gebührenschuldner? Der Verein? Der Bewohner? Das Sozialreferat?

14.   Sind dann für Haustiere auch Gebühren vorgesehen? In welcher Höhe? Oder sind diese dann gebührenfrei?

15.   Wer soll die Gebührenkontrolle machen? Und wie?


Fragen zur Hausordnung:

16.   Zu welchen Punkten der bestehenden Hausordnung ist von der Landeshauptstadt München eine Änderung und Anpassung an die besonderen Gegebenheiten für die derzeitigen Bewohner des Gnadenackers bereits vorgesehen?

17.   Zu Ziffer 2 der Hausordnung:
Darf auch eigene Bettwäsche benutzt werden?

18.   In welchem Umfang können wir eigenes Mobiliar zur Einrichtung verwenden?

19.   Zu Ziffer 4 der Hausordnung:
Warum ist die Gefahr von Bränden in den Notquartieren außerordentlich groß? Entsprechen die verwendeten Materialien oder die Bauart der Notquartiere nicht den Vorschriften die für Wohngebäude gelten müssen?

20.   Wer darf erforderliche Umbaumaßnahmen dann vornehmen?

21.   Zu Ziffer 5 der Hausordnung:
Was ist mit „strikte Nachtruhe“ genau gemeint?
Auf dem Gnadenacker kommen oder gehen Leute auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von / zur Arbeit und sollten die Möglichkeit zum duschen und zum Essen zu zubereiten haben. Wird diese Notwendigkeit von der Landeshauptstadt München bei der Änderung der Hausordnung auch berücksichtigt?

22.   Auf dem Gnadenacker darf auch im Freien geraucht werden. Wird dieser Punkt von der Landeshauptstadt München  bei der Änderung der Hausordnung auch geändert?

23.   Auf dem Gnadenacker sind Besucher auch nach 22.00 Uhr erlaubt. Auch von den Arbeitszeiten her ist diese Regelung für verschiedene Personen nicht hinnehmbar. Wir sind keine „Heimbewohner“ sondern auf dem Weg zurück zu einem selbständigen Leben. Wird auch dieser Punkt der Hausordnung von der Landeshauptstadt München geändert?

24.   In den Küchen darf kein persönliches Geschirr aufbewahrt werden. Soll dann ständig Kochgeschirr, Teller, Besteck usw. in die Zimmer sofort zurückgebracht werden?
Wird dieser Punkt der Hausordnung von der Landeshauptstadt München geändert?


Zu Ziffer 6 der Hausordnung

25.   Wird ein Hausverbot dann gegen den Verein „Die Ameise e.V.“ ausgesprochen?

26.   Ist der Verein „Die Ameise e.V.“ dann für die Unterbringung dieser Person weiter zuständig?

27.   Kann der Verein „Die Ameise e.V.“ einer Person die sich nicht an die Vereinssatzungen hält, ein Hausverbot erteilen? Erhält diese Person dann in einem anderen Haus auf dem gleichen Gelände von der Landeshauptstadt München eine Unterkunft auch gegen den Willen des Vereins „Die Ameise e.V.“?

28.   Welches Personal der Landeshauptstadt München ist noch zuständig, wenn der Verein „Die Ameise e.V.“ ein Haus oder mehrere der Häuser belegen soll?


Fragen zur Notquartiere-Benutzungssatzung

29.   Zu § 5 (1):
Wer soll so einen Antrag stellen?
Wann erfolgt so eine Verfügung?
Kann diese Verfügung ohne Zustimmung der Person erfolgen?

30.   Zu § 5 (2):
Was ist von der Landeshauptstadt München vorgesehen, wenn die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigert wird?

31.   Zu § 5 (3):
Welcher Zeitraum, welche Auflagen und Bedingungen sind von der Landeshauptstadt Münche vorgesehen?

32.   Zu § 5 (4):
Wird eine eigene Möblierung erlaubt?
Falls Nein, wo sollen die Obdachlosen vom Gnadenacker ihre persönlichen Sachen und Geräte unterbringen? In Bauwagen?
Wo soll der Vereinsbesitz verbleiben? In Bauwagen?

33.   Zu § 5 (5):
Wird dieser Punkt von der Landeshauptstadt München geändert?
Aus unserer Sicht ist die Unterbringung in den Bauwagen auf dem Gnadenacker möglich. Also bestünde gar kein Rechtsanspruch.
Lt. dem Interview des Presssprechers des Planungsreferates der Landeshauptstadt München, Herrn Suska, in der
SZ vom 1.2.2005, wäre für die Bauwägen auf dem Ersatzgelände in Moosach „.. eine Baugenehmigung nicht mehr nötig...“ .
Gilt dieses Recht dann nur für den Stadtteil Moosach und für den Gnadenacker ist dann wieder eine Baugenehmigung nötig? Oder ist das auch wieder eine Falschaussage?

34.   Zu § 6: Was geschieht, wenn die Auskunft verweigert wird?

35.   Zu § 7:
Es ergeben sich die gleichen ‚Fragen wie zur Hausordnung. Wird § 7 von der Landeshauptstadt München geändert?

36.   In dem uns gezeigten Haus war keine Waschküche. Ist für uns die Benutzung der Waschküche in einem anderen Haus geplant und sicher? Oder ergeht es uns wieder so, wie mit der Waschküche in Moosach, erst ist eine da, dann dürfen wir sie aber nicht nutzen?

37.   Zu § 7 (2) 1.:
Soll dieses Verbot auch für den Verein „Die Ameise e.V.“ gelten?

38.   Zu § 7 (2) 2.:
Wird die Anbringung von SAT-Schüsseln je Bewohner erlaubt?

39.   Zu § 7(2) 4.:
Wird der Einbau von Katzenklappen erlaubt und verzichtet in diesem Fall die Landeshauptstadt München auf § 11 dieser Satzung?

40.   Zu § 7 (2) 6.:
Den Bewohnern vom Gnadenacker wird es als Vorbereitung auf eine normale Wohnsituation ermöglicht, in dem eigenen Bauwagen eigene Herde/Öfen/Kochgelegenheiten, eigenes Geschirr usw. zu verwenden. Wird von der Landeshauptstadt München diese Vorbereitung auf eine normale Wohnsituation unterstützt und dieser Punkt der Satzung entsprechend geändert?

41.   Zu § 7 (2) 7.:
Wird von der Landeshauptstadt München die Tierhaltung auf Dauer erlaubt und dieser Punkt der Satzung geändert?

42.   Zu § 7 (4):
Gilt diese Bettplatzzuweisung auch für den Verein „Die Ameise e.V.“ oder wird dieser Punkt der Satzung von der Landeshauptstadt München geändert?

43.   Zu § 8:
Wird im Falle der Renovierung dem Verein „Die Ameise e.V.“ ein entsprechendes Ersatzgebäude zur Verfügung gestellt, mit allen für den Verein „Die Ameise e.V.“ veeinbarten Ausnahmeregelungen?

44.   Ist die Landeshauptstadt München bereit für den Verein „Die Ameise e.V.“ eine gesonderte Satzung für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Häuser / Räume zu erstellen?
Es zeigt sich ganz deutlich, dass mit den bestehenden Satzungen und Hausordnungen der Vereinszweck gemäß unserer Vereinssatzung und der Satzungen des Club „Gnadenacker“ und die Ziele des Club „Impuls“ nur in ganz geringem Maß erreicht werden können.